Satzung
Satzung
der
Kreisverkehrswacht Vogtland e.V.
§1
Allgemeines
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht – Kreisverkehrswacht Vogtland e.V.". Der Sitz ist in Auerbach/Vogtland.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wurde am 26.05.1990 gegründet.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in freiwilliger Mitarbeit und in eigener Initiative aller Mitglieder
a) die Verkehrssicherheit zu fördern
b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben
c) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen verhüten zu helfen
d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten
e) Verkehrsteilnehmer und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten
f) an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst die Städte und Gemeinden des Vogtlandkreises.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die durch ein Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Ausgaben.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dafür können Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung gebildet werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Vereinigungen.
(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied vollzieht der Geschäftsführende Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Ein abgelehnter Antragsteller hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurfen, die dann endgültig entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Natürliche Personen, die sich um die Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. und ihre Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder, bei Behörden / Körperschaften des öffentlichen Rechts /juristische Personen / Verbände / Vereinigungen deren bevollmächtigte Vertreter und die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können wählen und gewählt werden.
(2) Noch nicht volljährige Mitglieder haben weder ein Stimmrecht noch können sie gewählt werden.
(3) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung für das laufende Geschäftsjahr bestimmt wird. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitgliedes in begründeten Fällen auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 30. Juni eines Jahres zur Zahlung fällig.
(5) Für Ehrenmitglieder und nicht volljährige Mitglieder besteht keine Beitragspflicht.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss
b) bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristischen Personen, Verbänden und Vereinigungen durch Auflösung, Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. hat das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. zur Folge.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens zum 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gröblichst gegen die Zwecke des Vereins verstößt
b) wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist
c) sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen
d) mit der Zahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 6
Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.
(1) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.
(2) Die Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. hat das Recht zur Führung dieser Bezeichnung, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. beschlossenen Mindestanforderungen schriftlich in ihrer Satzung aufnimmt.
(3) Die Mitgliedschaft der Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. bedarf der Anerkennung durch die Landesverkehrswacht Sachsen e.V.. Dazu ist ein formloser Antrag erforderlich, dem die entsprechenden Vereinsunterlagen - insbesondere die Satzung - beizufügen sind.
(4) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. mit den dafür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ein.
§ 7
Organe des Vereins
Organe der Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Geschäftsführende Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entsprechend der in der Stimmliste eingetragenen Anwesenheit in offener Abstimmung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
Satzungsänderungen und Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Ausnahmen regelt der § 4 Absatz (2). Bei Abwesenheit ist eine Stimmenübertragung möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr möglichst in den ersten vier Monaten und mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. durchgeführt.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zur Kenntnis zu geben.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.
(7) Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Das gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung erstreben.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie
- behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung
- nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer für das vergangene Geschäftsjahr entgegen
- beschließt über die Entlastung
- wählt den Geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren, die darüber hinaus gehenden Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren und die Vertreter des Vereins zur Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. (Delegierte und Ersatzdelegierte)
- wählt bis zu drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren
- genehmigt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
- beschließt Satzungsänderungen
- beschließt die Beitragsordnung gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung.
Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem l. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- den Beisitzern entsprechend der Anzahl der Arbeitskreise.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind zugleich Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Verkehrswachtarbeit im Zuständigkeitsbereich des Vereins verantwortlich. Er beschließt dazu über die durchzuführenden Maßnahmen, soweit diese sich auf den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung beziehen.
Für die Umsetzung der Vereinsarbeit im Zuständigkeitsbereich können vom Vorstand örtliche Arbeitskreise gebildet werden. Diese sind juristisch nicht selbständig, ihre Finanzierung erfolgt im Rahmen des Haushaltes der Kreisverkehrswacht Vogtland e.V..
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
(6) Für die Ressortverteilung wird vom Vorstand ein Geschäftsverteilungsplan beschlossen.
§ 10
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem l. Vorsitzenden der Kreisverkehrswacht Vogtland e.V.
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- einem Beisitzer als Vertreter der Arbeitskreise.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so werden dessen Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
(3) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder ein Mitglied des Geschäfts-führenden Vorstandes vertreten.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. und beschließt über deren laufende Geschäfte, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand kann dem Geschäftsführer teilweise Vollmacht zur Vertretung des Vorsitzenden oder eines weiteren Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes erteilen.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.
§ 11
Rechnungsprüfer
(1) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung bis zu 3 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorstand bei Erfordernis für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Rechnungsprüfer bestellen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die satzungsgemäße und rechnerisch richtige Arbeit des Vorstandes mit den finanziellen und materiellen Mitteln des Vereins hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie die Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege zu überprüfen.
§ 12
Geschäftsführung
(1) Am Sitz des Vereins besteht eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet werden kann.
(2) Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen, der vom Vorstand gewählt und im Falle eines Arbeitsverhältnisses vom Geschäftsführenden Vorstand angestellt wird.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an der Versammlung aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teil.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der Kreisverkehrswacht Vogtland e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter bzw. bisheriger Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V..
Bei Nichtannahme seitens der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist das Vermögen durch den zuständigen Landrat im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden.
(3) Vor der Abgabe des Vermögens sind etwaige Ansprüche Dritter bzw. Verbindlichkeiten und Forderungen des Vereins zu befriedigen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. Februar 1996 beschlossen und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 13. April 2000 und 09. April 2003 geändert.
Beitragsordnung unter folgendem Link: https://www.kvw-vogtland.de/downloads